25. Juni 2013

BERUFUNG

Liebe Eltern,

sollte am Ende des Schuljahres die eine oder andere negative Note feststehen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Berufung. Berufen können Sie aber nicht gegen einzelne Noten, sondern nur gegen den sogenannten „Bescheid zum Nicht-Aufstieg“. Aussichten für eine erfolgreiche Berufung sind dann gegeben, wenn Sie darlegen können, dass sachfremde Gründe, zB disziplinäre Schwierigkeiten, bei der Benotung eine Rolle gespielt haben, die geforderten Kenntnisse aber sehr wohl vorhanden sind. Gegen den „Bescheid zum Nicht-Aufsteigen“ könnte erfolgreich eingewendet werden, dass

  • außergewöhnliche Belastungen Ihres Kindes nicht berücksichtigt wurden, besonders, wenn gegen Ende des Schuljahres wieder eine steigende Tendenz erkennbar war;
  • die fehlenden Kenntnisse im folgenden Jahr keine Rolle mehr spielen oder nicht grundlegend für das Verständnis des Lehrstoffs im kommenden Schuljahr sein werden.

Nicht erfolgreich sind meistens Berufungen, die sich auf einen Notenvergleich mit anderen Schülerinnen oder Schülern beziehen.

Die Berufung (unbedingt mit Datum!) ist bei der Schule formlos einzubringen. In ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass man gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Klasse beruft und das „Nicht genügend“ und/oder den Beschluss der Klassenkonferenz nicht für gerechtfertigt hält.

Die Direktorin/Der Direktor ist verpflichtet, die Berufung an den zuständigen Landesschulrat weiterzuleiten. Die Berufung ist innerhalb von 5 Tagen nach mündlicher oder schriftlicher Zustellung des „Bescheides zum Nicht-Aufsteigen“ möglich.

Der Landesschulrat überprüft anhand der Aufzeichnungen der Lehrkraft, ob die Note gerechtfertigt ist, und entscheidet danach über die Berufung. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, kann der Landesschulrat eine kommissionelle Prüfung ansetzen. Der gesamte Jahresstoff kann Gegenstand einer solchen Prüfung sein.

Ihr Durchstarten-Team

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