28. Mai 2013

Wunschprüfung

Liebe Eltern,

das Schuljahr neigt sich dem Ende zu und damit verbunden nahen Noten und Zeugnis.

Ihr Kind möchte sich seine Note noch verbessern? Kann es sich zu einer Prüfung melden? Muss die Lehrerin/der Lehrer so eine Wunschprüfung zulassen? Das Schulrecht gibt hier eindeutig Auskunft:

Grundsätzlich entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer, wer wann mündlich geprüft wird. Allerdings haben Schülerinnen und Schüler das Recht, freiwillig eine mündliche Prüfung pro Semester abzulegen. Die Prüfung muss während der Unterrichtszeit vorgenommen werden. Aber Achtung: Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung auch möglich ist. Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine „Entscheidungsprüfung“, das Prüfungsergebnis fließt in die gesamte Leistungsbeurteilung ein.

Hat Ihr Kind auf eigenen Wunsch bereits eine mündliche Prüfung abgelegt, schließt dies weitere, von der Lehrerin oder dem Lehrer angesetzte mündliche Prüfungen nicht aus. Eine Abmeldung von der „Wunschprüfung“ ist jederzeit möglich. Umgekehrt schließt eine bereits von der Lehrerin oder vom Lehrer durchgeführte Prüfung eine„Wunschprüfung“ Ihres Kindes nicht aus.

Ihr Durchstarten-Team

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